Verein der Freunde und Förderer
der Musikschule Eisenhüttenstadt e.V.
Satzung
In der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 8. Juni 2010
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Verein der Freunde und Förderer der Musikschule Eisenhüttenstadt“.
Der Verein hat seinen Sitz in Eisenhüttenstadt.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein hat die Aufgabe, die Bestrebungen und Ziele der Musikschule Eisenhüttenstadt ideell und materiell zu fördern. Damit bezweckt der Verein die Förderung kultureller Projekte und Vorhaben.
Durch Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung von Instrumenten und Noten sowie für andere Zwecke soll die Musikschule materiell unterstützt werden.
Vereinszweck ist auch die Sicherung des Leistungsangebotes der Musikschule in der Stadt und im Umland zum Nutzen der Schüler.
Der Verein unterstützt die Bestrebungen der Musikschule, jungen Menschen durch Musik eine sinnvolle Freizeit zu ermöglichen.
Zum Fürsprecher der Musikschule und ihrer Belange in der Öffentlichkeit möchte der Verein engagiert beitragen.
Austauschprojekte im In- und Ausland werden unterstützt.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt zur ideellen und materiellen Unterstützung der Aufgaben der Musikschule Eisenhüttenstadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 5
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, juristische Personen und Körperschaften werden.
Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag erworben, über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Dabei kann auch durchaus ein Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt werden. Dies erfolgt ohne Angabe der Gründe.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Eine Mitgliedschaft kann ferner auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung erlöschen. Dies erfolgt ebenfalls ohne Angabe der Gründe. Der Austritt ist mit sofortiger Wirkung möglich. Die Mitgliedsbeitrage für das laufende Jahr werden nicht zurückerstattet.
§ 6
Mitgliedsbeitrag und Spenden
Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist fällig am 1. Januar und zahlbar bis 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres.
Als Mindestbeitrag für das laufende Geschäftsjahr sind 20,– Euro festgesetzt.
§ 7
Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis eine ordnungsgemäße Wahl erfolgt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder zu ergänzen. Das zugewählte Mitglied amtiert bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Das Mitglied ist dann ordentlich geladen, wenn es unter der dem Verein zuletzt bekannten Anschrift angeschrieben worden ist. Als Tag der Einladung gilt der Tag, an dem die Einladung versandt worden ist. Das muss ggf. durch das Postausgangsbuch nachgewiesen werden.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder dies verlangt. Des weiteren kann auf Verlangen von mindestens 50 % der erschienenen Mitglieder die geheime Abstimmung beantragt werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit Angabe von Zeit und Ort schriftlich mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zur Änderung und Zusätze zur Tagesordnung müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung eingehen. Die endgültige Tagesordnung ist bis spätestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugänglich zu machen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über
- Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Kassenprüfers,
- Mitgliedsbeiträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 10
Geschäftsführung und Vertretung
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Arbeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss; er ist beschlussfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters.
Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen jeweils eines der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter sein muss.
§ 11
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12
Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Eisenhüttenstadt, die es ausschließlich zur Förderung der musikalischen Ausbildung von musizierwilligen Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Gemeinnützigkeit zu verwenden hat.
§ 14
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 26. Januar 1994 einstimmig beschlossen und tritt damit in Kraft. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Eisenhüttenstadt eingetragen.